28 O 164/18•Landgericht Köln, 2018-06-11, 28 O 164/18
Testo completo
Landgericht Köln — 28 O 164/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-06-11
Aktenzeichen: 28 O 164/18
ECLI: ECLI:DE:LGK:2018:0611.28O164.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 28. Zivilkammer
Tenor
I. Auf den Antrag des Antragstellerin vom 4.5.2018 in der Fassung des Schriftsatzes vom 7.5.2018 wird gemäß den §§ 935 ff., 916 ff. ZPO, §§ 823 Abs. 1 und Abs. 2, 1004 BGB, Artt. 1 und 2 GG im Wege der
einstweiligen Verfügung
nach Anhörung der Antragsgegner angeordnet:
-
- Den Antragsgegnern wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf,
v e r b o t e n,
in Bezug auf den Antragsteller zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder behaupten und/oder verbreiten zu lassen:
a) „…sodass wir uns gehalten sahen, die Facebook-Seite der LG Mittelrhein zu schließen; daraufhin eröffnete er die Facebook-Seite ‚Freunde der LG Mittelrhein‘… und betrieb weiter seine Mätzchen gegen den Vorstand der LG“
b) „Es gibt Mitglieder, die uns fragen: Warum schmeißt Ihr dieses A……ch nicht endlich raus!“
wie geschehen in der E-Mail der Antragsgegner vom 8.4.2018 an die Mitglieder des BCD-Vorstandes,
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- Den Antragsgegnern zu 1 und 2 wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf,
v e r b o t e n,
in Bezug auf den Antragsteller zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder behaupten und/oder verbreiten zu lassen:
a) „Immer wieder forderte er den Vorstand auf, die Weihnachtsfeier 2017 zu verlegen, ohne aber selber einen konstruktiven oder gar aktiven Beitrag zu leisten“
b) „Um die erste Wanderung 2018 (Veranstalter C/T) zu boykottieren, lud er über die vorgenannte Facebook-Seite Mitglieder und Gäste zum zeitgleichen Termin zu einer von ihm organisierten Wanderung ein, weil unsere Route zu gefährlich sei.“
wie geschehen in der E-Mail der Antragsgegner vom 8.4.2018 an die Mitglieder des BCD-Vorstandes,
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II. Im übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
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III. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 1/3 und die Antragsgegner zu 2/3.
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IV. Streitwert: 15.000 Euro.
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