2 O 298/17•Landgericht Köln, 2018-06-28, 2 O 298/17
Landgericht Köln, 2018-06-28, 2 O 298/17
2 O 298/17Tribunale cantonale28 giu 2018
Regest
Die ordentlichen Gerichte sind bei Entscheidungen von Verbandsgerichten wegen der verfassungsrechtlich garantierten Vereinsautonomie auf eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der getroffenen Entscheidungen beschränkt. Sie sind gehindert, einen Sportverband zu verurteilen, Preisgelder abzuerkennen oder Disqualifikationen auszusprechen. Preisentscheidungen bei Galopprennen können von ordentlichen Gerichten wegen § 661 Abs. 2 BGB nur auf schwere Verfahrensfehler und Verstöße gegen die öffentliche Ordnung überprüft werden. Setzt sich ein untergeordnetes Verbandsgericht über eine Entscheidung eines ihm übergeordneten Verbandsgerichts hinweg, indem es seine vom übergeordneten Gericht aufgehobene Entscheidung "unverändert aufrecht erhält", anstatt in der Sache neu zu entscheiden, leidet die "aufrechterhaltende" Entscheidung an einem schweren Verfahrensmangel, der zur Feststellung ihrer Unwirksamkeit durch die ordentlichen Gerichte führt.
Testo completo
Landgericht Köln — 2 O 298/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-06-28
Aktenzeichen: 2 O 298/17
ECLI: ECLI:DE:LGK:2018:0628.2O298.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Normen: BGB § 823 Abs.1; GG Art.12Abs.2,GG Art.9 I; BGB§§ 25,661 Abs.2
Leitsätze
Die ordentlichen Gerichte sind bei Entscheidungen von Verbandsgerichten wegen der verfassungsrechtlich garantierten Vereinsautonomie auf eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der getroffenen Entscheidungen beschränkt. Sie sind gehindert, einen Sportverband zu verurteilen, Preisgelder abzuerkennen oder Disqualifikationen auszusprechen.
Preisentscheidungen bei Galopprennen können von ordentlichen Gerichten wegen § 661 Abs. 2 BGB nur auf schwere Verfahrensfehler und Verstöße gegen die öffentliche Ordnung überprüft werden.
Setzt sich ein untergeordnetes Verbandsgericht über eine Entscheidung eines ihm übergeordneten Verbandsgerichts hinweg, indem es seine vom übergeordneten Gericht aufgehobene Entscheidung "unverändert aufrecht erhält", anstatt in der Sache neu zu entscheiden, leidet die "aufrechterhaltende" Entscheidung an einem schweren Verfahrensmangel, der zur Feststellung ihrer Unwirksamkeit durch die ordentlichen Gerichte führt.
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Entscheidung des Renngerichts des Beklagten vom 03.04.2017 betreffend das IDEE 147. Deutsche Derby vom 10.07.2016 in Hamburg unwirksam ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Klägers und des Beklagten tragen der Kläger zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3. Die Kosten des Streithelfers tragen der Kläger zu 2/3 und der Streithelfer zu 1/3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
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