Landgericht Köln, 2019-03-21, 112 KLs 35/11

112 KLs 35/11Tribunale cantonale21 mar 2019

Testo completo

Landgericht Köln — 112 KLs 35/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-03-21

Aktenzeichen: 112 KLs 35/11

ECLI: ECLI:DE:LGK:2019:0321.112KLS35.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. große Strafkammer

Normen: §§ 370 Abs. 1 Nr.1 und Nr. 2, Abs. 2, Abs. 4, 34, 149, 150 AO i.V.m. § 31 KStG, § 25 EStG, § 14a GewSt, §§ 23, Abs. 1 und 2, 25 Abs. 1 und 2, 27 Abs. 1, 49 Abs. 1, 52,53,54,56 StGB

Tenor

Der Angeklagte A wird wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen sowie wegen versuchter Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

zwei Jahren

verurteilt.

Der Angeklagte B wird wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen sowie wegen versuchter Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

einem Jahr und zehn Monaten

verurteilt.

Der Angeklagte C wird wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen sowie wegen versuchter Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

einem Jahr und neun Monaten

verurteilt.

Der Angeklagte D wird wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

einem Jahr und zwei Monaten

verurteilt.

Im Übrigen werden die Angeklagten freigesprochen.

Von sämtlichen Gesamtfreiheitsstrafen gelten jeweils neun Monate als vollstreckt.

Die Vollstreckung sämtlicher erkannter Gesamtfreiheitsstrafen wird zur Bewährung ausgesetzt.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens, soweit sie verurteilt wurden. Im Übrigen sind die Kosten des Verfahrens sowie die insoweit angefallenen notwendigen Auslagen der Angeklagten von der Staatskasse zu tragen.

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