31 O 276/17•Landgericht Köln, 2019-09-03, 31 O 276/17
Testo completo
Landgericht Köln — 31 O 276/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-09-03
Aktenzeichen: 31 O 276/17
ECLI: ECLI:DE:LGK:2019:0903.31O276.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 31. Zivilkammer
Tenor
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- Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin dadurch bereits entstanden ist und/oder zukünftig noch entstehen wird, dass die Beklagte im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in der Bundesrepublik Deutschland
die Farbe Gelb zur Kennzeichnung von Hochdruckreinigern und/oder deren Verpackung und/oder deren Zubehör zu benutzt oder benutzen lässt, insbesondere durch Einführen, Anbieten, in den Verkehr bringen, Bewerben dieser Erzeugnisse und/oder Vornahme der vorgenannten Handlungen durch Dritte,
a)
wie auf dem Produkt „Q 9020 HOCHDRUCKREINIGER 1500W“ gemäß der nachfolgenden Abbildung
Bilddatei wurde entfernt
und/oder
b)
wie auf dem Produkt „Q 9025 HOCHDRUCKREINIGER 1900W“ gemäß der nachfolgenden Abbildung
Bilddatei wurde entfernt
und/oder
c)
wie auf dem Produkt „Q 9030 HOCHDRUCKREINIGER 1900W“ gemäß der nachfolgenden Abbildung
Bilddatei wurde entfernt
und/oder
d)
wie auf dem Produkt „Q 9035 HOCHDRUCKREINIGER 2200W“ gemäß der nachfolgenden Abbildung
Bilddatei wurde entfernt
und/oder
e)
wie auf der Verpackung des Produkts „Q 9035 HOCHDRUCKREINIGER 2200W“ gemäß der nachfolgenden Abbildung
Bilddatei wurde entfernt
und/oder
f)
wie auf dem Produkt „Q 90920 TERRASSENREINIGER“ gemäß der nachfolgenden Abbildung
Bilddatei wurde entfernt
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- Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin im Hinblick auf Handlungen gemäß Ziffer I. Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, und zwar für jede Ware gesondert, und zwar unter Angabe
a) des Namen und der Adresse des Herstellers;
b) des Namens und der Adresse des Lieferanten;
c) der Namen und Adressen sonstiger Vorbesitzer;
d) der Menge der hergestellten, bestellten, erhaltenen und ausgelieferten Erzeugnisse;
e) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Artikelbezeichnungen oder -codes);
f) der Verkaufsmengen, Verkaufszeiten und Verkaufspreise;
g) der Namen und Adressen der gewerblichen Abnehmer, einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren;
h) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Artikelbezeichnungen oder -codes) sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger;
i) des erzielten Umsatzes, abzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer;
j) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;
k) der Art und des Umfangs der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagehöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
dies alles unter Vorlage gut lesbarer Kopien der jeweils relevanten Belege.
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- Die Beklagte wird verurteilt, die zu Ziffer 1 bezeichneten, im Besitz Dritter befindlichen Hochdruckreiniger, Verpackungen und Zubehörprodukte gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den rechtswidrigen Zustand der Produkte aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Produkten eingeräumt wurde, aufgefordert werden, die Produkte an die Beklagte zurückzugeben, und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Produkte eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird.
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- Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 3.728,90 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.11.2017 zu zahlen.
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- Die Widerklage wird abgewiesen.
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- Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.
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- Das Urteil ist hinsichtlich der Ziffern 2-4 und 6 des Tenors gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Höhe der Sicherheit beträgt für die Vollstreckung aus dem Tenor zu Ziffer 2. 50.000,00 €, dem Tenor zu Ziffer 3. 30.000,00 € und hinsichtlich der Ziff. 4 und 6 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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