Testo completo
Landgericht Köln — 14 O 29/21 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2022-09-29
Aktenzeichen: 14 O 29/21
ECLI: ECLI:DE:LGK:2022:0929.14O29.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14. Zivilkammer
Normen: ZPO § 253, UrhG § 15 Abs. 3, UrhG § 19 a, UrhG 97 Abs. 1, TMG § 8, TMG § 9
Leitsätze
Zur Haftung der Betreiberin eines Content Delivery Networks sowie eines DNS-Resolver Dienstes als Täterin betreffend Urheberrechtsverletzungen über eine sog. Warez-Seite, auf der Links zum Download eines gesamten Musikalbums vorgehalten wurden.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt,
- es der Beklagten bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 EUR, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer), zu unterlassen,
auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
das Musikalbum „I" bzw. „I" der Künstlerin T D mit den Musikaufnahmen
Titel entfernt
über den gegenwärtig „E" genannten Internetdienst insbesondere mit der Domain „Url entf." öffentlich zugänglich zu machen, wie geschehen unter den Hyperlinks
Link entfern
- es der Beklagten bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 EUR, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer), zu unterlassen,
für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland durch Domain Name Server auf das Musikalbum „I" bzw. „I" der Künstlerin T D mit den Musikaufnahmen
Titel entfernt
über den gegenwärtig „E" genannten Internetdienst insbesondere mit der Domain „Url entf." zu verweisen, wie geschehen unter den Hyperlinks
Link entfernt
- an die Klägerin 1365,23 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.02.2021 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Verurteilung zu 1. und zu 2. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 10.000,00 EUR, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.