Testo completo
Landgericht Köln — 84 O 145/22 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2022-12-06
Aktenzeichen: 84 O 145/22
ECLI: ECLI:DE:LGK:2022:1206.84O145.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Kammer für Handelssachen
Tenor
- Die Antragsgegnerin hat es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an den gesetzlichen Vertretern der Antragsgegnerin, zu unterlassen,
geschäftlich handelnd in der Bundesrepublik Deutschland Smoothies und/oder Fruchtsäfte und/oder Gemüsesäfte in Glasflaschen, so wie nachfolgend wiedergegeben
„Bilddarstellung wurde entfernt“
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anzubieten und/oder zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder zu vertreiben und/oder solche Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen.
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Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
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Streitwert: € 100.000,- (reduziert gemäß § 51 Abs. 4 GKG)