Testo completo
Landgericht Köln — 14 O 297/22 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2023-05-04
Aktenzeichen: 14 O 297/22
ECLI: ECLI:DE:LGK:2023:0504.14O297.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14. Zivilkammer
Normen: BGB § 1004; UrHG § 97; ZPO § 130a, ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, ZPO § 938 Abs. 1, ZPO § 935, ZPO § 940
Leitsätze
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- Zur qualifiziert elektronischen Signatur eines gerichtlichen Beschlusses, wenn in der elektronisch erstellten Signaturübersicht zwei von drei Signaturen der Kammermitglieder als "(ungeprüft)" ausgewiesen sind bzw. eine "gelbe Signaturnadel" aufweisen.
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- Zur Dringlichkeit einer einstweiligen Verfügung, wenn die angegriffene Handlung bereits vor Erlass der einstweiligen Verfügung eingestellt worden ist.
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- Bei der Geltendmachung von urheberrechtlichen Ansprüchen in gewillkürter Prozesstandschaft muss der Antrag nicht auf Leisung (bzw. Unterlassung) gegenüber dem Rechteinhaber lauten.
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- Zum Anspruch des Eigentümers des "Kölner Doms" auf Unterlassung der gewerblichen Verwendung von Fotoaufnahmen aus dem Innenraum aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB.
Tenor
Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 19.10.2022 wird bestätigt.
Die Verfügungsbeklagte trägt auch die weiteren Kosten des Verfahrens.