Testo completo
Landgericht Köln — 14 O 292/22 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2023-12-21
Aktenzeichen: 14 O 292/22
ECLI: ECLI:DE:LGK:2023:1221.14O292.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14. Zivilkammer
Normen: UrhG § 72; UrhG § 97 Abs. 2; UrhG § 97a; EuGVVO Art. 7 Nr. 2
Leitsätze
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Zur vorliegend zu bejahenden Anwendbarkeit deutschen Urheberrechts auf den Fall einer öffentlichen Zugänglichmachung von Lichtbildern auf der Webseite eines italienischen Unternehmens.
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Zur Berechnung lizenzanalogen Schadensersatzes in einem solchen "Auslandsfall", insbesondere Vornahme eines Abzugs wegen nur teilweiser Betroffenheit des Territorium der Bundesrepublik Deutschland.
Tenor
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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.02.2021 zu zahlen.
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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 1.175,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.04.2022 zu zahlen.
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Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 90% und die Klägerin zu 10%.
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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit i. H. v. 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.