Testo completo
Landgericht Köln — 33 O 451/22 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2024-03-12
Aktenzeichen: 33 O 451/22
ECLI: ECLI:DE:LGK:2024:0312.33O451.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 33. Zivilkammer
Tenor
- Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft, zu vollstrecken an dem Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr
die Marken "F.", „L.“ und/oder „Q. A.“ zu nutzen,
wenn dies geschieht wie folgt (hier eingekreist):
- Bilddarstellung wurde entfernt –
und/oder
- Bilddarstellung wurde entfernt –
und/oder
- Bilddarstellung wurde entfernt -
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Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
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Das Urteil ist hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 150.000 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.