Landgericht Kleve, 2010-05-31, 4 T 77/10

4 T 77/10Tribunale cantonale31 mag 2010

Regest

1. Besteht zwischen Arzt und Betreuer in dem nach § 1901 b BGB zu führenden Gespräch Einvernehmen darüber, dass die ERteilung, die Verweigerung oder der Widerruf der Einwilligung des Betreuers in eine lebenserhaltende ärztliche Behandlung (künstliche Ernährung mittels Ernährungssonde) dem in einer Patientenverfügung niedergelegten Willen des Betroffenen entspricht, und schaltet der Betreuer gleichwohl das Betreuungsgericht ein, so hat dieses lediglich auszusprechen, dass die Genehmigungsbedürftigkeit gemäß § 1904 Abs. 4 BGB nicht besteht (sog. Negativattest). 2. Vor Erteilung des Negativattestes hat aber das Betreuungsgericht zu Vermeidung eines Missbrauchs zu prüfen, ob zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei dem Betroffenen ein irreversibles Grundleiden mit tödlichen Verlauf - sei es auch noch ohne Todesnähe - besteht, und die Auslegung der Patientenverfügung in dem vom Betreuer und dem behandelnden Arzt versandenen Sinne jdenfalls vertretbar erscheint.

Testo completo

Landgericht Kleve — 4 T 77/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-05-31

Aktenzeichen: 4 T 77/10

ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2010:0531.4T77.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Zivilkammer

Leitsätze

  1. Besteht zwischen Arzt und Betreuer in dem nach § 1901 b BGB zu führenden Gespräch Einvernehmen darüber, dass die ERteilung, die Verweigerung oder der Widerruf der Einwilligung des Betreuers in eine lebenserhaltende ärztliche Behandlung (künstliche Ernährung mittels Ernährungssonde) dem in einer Patientenverfügung niedergelegten Willen des Betroffenen entspricht, und schaltet der Betreuer gleichwohl das Betreuungsgericht ein, so hat dieses lediglich auszusprechen, dass die Genehmigungsbedürftigkeit gemäß § 1904 Abs. 4 BGB nicht besteht (sog. Negativattest).

  2. Vor Erteilung des Negativattestes hat aber das Betreuungsgericht zu Vermeidung eines Missbrauchs zu prüfen, ob zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei dem Betroffenen ein irreversibles Grundleiden mit tödlichen Verlauf - sei es auch noch ohne Todesnähe - besteht, und die Auslegung der Patientenverfügung in dem vom Betreuer und dem behandelnden Arzt versandenen Sinne jdenfalls vertretbar erscheint.

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Rheinberg vom 09.02.2010 wird aufgehoben.

Die Entscheidung des Betreuers, die künstliche Ernährung mittels einer Ernährungssonde bei der Betroffenen einzustellen, bedarf keiner vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung

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