Landgericht Kleve, 2010-10-26, 3 O 162/07

3 O 162/07Tribunale cantonale26 ott 2010

Testo completo

Landgericht Kleve — 3 O 162/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-10-26

Aktenzeichen: 3 O 162/07

ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2010:1026.3O162.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: die 3. Zivilkammer des Landgerichts Kleve

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) 28.246,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 10.662,49 € seit dem 10.05.2007 zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 2) zu Händen der Klägerin zu 1) als gesetzliche Vertreterin 27.794,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 8.157,92 € seit dem 10.05.2007 zu zahlen.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin zu 1) beginnend mit dem IV. Quartal 2010 eine vierteljährlich im Voraus zu leistende, am 3. Werktag des Quartals zahlbare Rente zu zahlen, die sich wie folgt bemisst:

01.10.2010-31.01.2013: 1.630,38 € pro Quartal

(Barunterhaltsrente: 1.087,23 €, Naturalunterhaltsrente: 543,15 €)

01.02.2013-31.01.2019: 1.304,49 € pro Quartal

(Barunterhaltsrente: 1.087,23 €, Naturalunterhaltsrente: 217,26 €)

01.02.2019-11.03.2034: 1.250,16 € pro Quartal

(Barunterhaltsrente: 1.087,23 €, Naturalunterhaltsrente: 162,93 €)

12.03.2034-11.03.2044: 1.289,67 € pro Quartal (Naturalunterhalt)

Der Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger zu 2) zu Händen der Klägerin zu 1) als gesetzliche Vertreterin zunächst bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres beginnend mit dem IV. Quartal 2010 eine vierteljährlich im Voraus zu leistende, am 3. Werktag des Quartals zahlbare Rente zu zahlen, die sich wie folgt bemisst:

01.10.2010-31.01.2013: 1.655,43 € pro Quartal

(Barunterhaltsrente: 1.383,87 €, Naturalunterhaltsrente: 271,56 €)

01.02.2013-31.01.2019: 1.492,50 € pro Quartal

(Barunterhaltsrente: 1.383,87 €, Naturalunterhaltsrente: 108,63 €)

Der Beklagte wird ferner verurteilt, an die Kläger 7.529,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 07.08.2010 zu zahlen.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin zu 1) 304,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 07.08.2010 zu zahlen.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Kläger 3.949,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 18.10.2008 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern jedweden weiteren materiellen oder immateriellen Schaden aus Anlass des Flugunfalls vom 23.04.2005 mit dem Luftfahrzeug des Beklagten Siebel ATG/SIAT 223 K 1 zu ersetzen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu je 25,5% und der Beklagte zu 49%.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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