120 KLs 40/11•Landgericht Kleve, 2012-02-06, 120 KLs 40/11
Landgericht Kleve, 2012-02-06, 120 KLs 40/11
120 KLs 40/11Tribunale cantonale6 feb 2012
Regest
Bei einer Designer-Cannabinoid-Zubereitung (auch als „Kräutermischung“ oder „Spice“ bezeichnet) mit dem Wirkstoff JWH-018 liegt eine „nicht geringe Menge“ im Sinne des BtMG ab 0,75 Gramm JWH-018 vor.
Testo completo
Landgericht Kleve — 120 KLs 40/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-02-06
Aktenzeichen: 120 KLs 40/11
ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2012:0206.120KLS40.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. große Strafkammer
Normen: BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 4; BtMG § 29a; StGB § 64; StGB § 67 Abs. 2
Leitsätze
Bei einer Designer-Cannabinoid-Zubereitung (auch als „Kräutermischung“ oder „Spice“ bezeichnet) mit dem Wirkstoff JWH-018 liegt eine „nicht geringe Menge“ im Sinne des BtMG ab 0,75 Gramm JWH-018 vor.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von
9 Jahren
kostenpflichtig verurteilt.
Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet. Vor der Maßregel sind 1 Jahr und 6 Monate der Freiheitsstrafe vorweg zu vollziehen.
Die 20,983 kg sichergestellte Designer- Cannabinoid -Zubereitung wer-den eingezogen.
Beim Angeklagten wird in Höhe von 1.250,00 € der Verfall des Wertersat-zes erklärt.
- §§ 30 Abs. 1 Nr. 4, 29a Abs. 1 Nr. 2, 33 BtMG, 27, 52, 64, 67 Abs. 2, 73a StGB –
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