4 T 429/14 und 4 T 436/1•Landgericht Kleve, 2014-10-20, 4 T 429/14 und 4 T 436/1
Landgericht Kleve, 2014-10-20, 4 T 429/14 und 4 T 436/1
4 T 429/14 und 4 T 436/1Tribunale cantonale20 ott 2014
Regest
War ein Rechtsanwalt im Betreuungsverfahren zum Verfahrenspfleger für einen Betroffenen bestellt, kann er jedenfalls dann nicht zum Betreuer dieses Betroffenen bestellt werden, wenn das dem natürlichen Willen des Betroffenen widerspricht.
Testo completo
Landgericht Kleve — 4 T 429/14 und 4 T 436/1 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-10-20
Aktenzeichen: 4 T 429/14 und 4 T 436/1
ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2014:1020.4T429.14UND4T436.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: die 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve
Normen: BGB § 1897 Abs. 1 S. 1; BRAO § 45 Abs. 2 Nr. 2; BORA § 1 Abs. 3; FamFG § 276
Leitsätze
War ein Rechtsanwalt im Betreuungsverfahren zum Verfahrenspfleger für einen Betroffenen bestellt, kann er jedenfalls dann nicht zum Betreuer dieses Betroffenen bestellt werden, wenn das dem natürlichen Willen des Betroffenen widerspricht.
Tenor
Auf die Beschwerden der Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Kleve vom 10.04.2014 teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst:
Der Beteiligte zu 1.) wird als Betreuer entlassen.
Anstelle des Beteiligten zu 1.) wird Rechtsanwältin T zur Berufsbetreuerin der Betroffenen bestellt.
Der Aufgabenkreis der Betreuerin umfasst die Gesundheitsfürsorge, die Aufenthaltsbestimmung sowie die Vermögenssorge.
Die Betroffene bedarf zur Wirksamkeit von Rechtsgeschäften im Bereich der Vermögenssorge der Zustimmung der Betreuerin.
Das Betreuungsgericht wird spätestens bis zum 10.04.2021 erneut prüfen, ob die Hilfe durch Betreuung weiter erforderlich ist.
Das Betreuungsgericht wird spätestens bis zum 10.04.2021 erneut prüfen, ob der angeordnete Einwilligungsvorbehalt weiter erforderlich ist.
Die Entscheidung ist sofort wirksam.
Die weitergehenden Beschwerden werden zurückgewiesen.
Die Beschwerdeverfahren sind gerichtsgebührenfrei. Die Hälfte der Auslagen der Betroffenen, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Beschwerdeverfahren 4 T 436/14 erforderlich waren, werden der Staatskasse auferlegt. Im Übrigen werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
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