223 KLs-503 Js 661/17-29/17•Landgericht Kleve, 2018-04-04, 223 KLs-503 Js 661/17-29/17
Landgericht Kleve, 2018-04-04, 223 KLs-503 Js 661/17-29/17
223 KLs-503 Js 661/17-29/17Tribunale cantonale4 apr 2018
Testo completo
Landgericht Kleve — 223 KLs-503 Js 661/17-29/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-04-04
Aktenzeichen: 223 KLs-503 Js 661/17-29/17
ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2018:0404.223KLS503JS661.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: die auswärtige große Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers
Tenor
Der Angeklagte N wird wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 8 Fällen sowie wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 9 Fällen kostenpflichtig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
7 Jahren und 6 Monaten
verurteilt.
Im Übrigen wird der Angeklagte N freigesprochen.
Soweit der Angeklagte N freigesprochen worden ist, werden die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Landeskasse auferlegt.
Der Angeklagte O wird wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 8 Fällen sowie wegen Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 9 Fällen kostenpflichtig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
2 Jahren und 6 Monaten
verurteilt.
Im Übrigen wird der Angeklagte O freigesprochen.
Soweit er freigesprochen worden ist, werden die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten O entstanden notwendigen Auslagen der Landeskasse auferlegt.
Die Unterbringung des Angeklagten O in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.
Der Angeklagte Y3 wird wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge kostenpflichtig zu einer Freiheitsstrafe von
9 Monaten
verurteilt.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Die sichergestellten Betäubungsmittel (991,3 Gramm Marihuana und 982,8 Gramm Amphetamin), das beim Angeklagten N sichergestellte Bargeld (1.100,00 €), sowie die sichergestellten Mobiltelefone Marke O3 und Doro (IMEI3584000600), zwei Feinwaagen, zwei Cannabismühlen und die Tasche mit Konsumutensilien werden eingezogen.
Gegen den Angeklagten N wird darüber hinaus die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 74.300,00 € angeordnet.
betreffend N:
§§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4, 30a Abs. 1, 33 BtmG; 52, 53, 73 Abs. 1, 73c, 74 StGB
betreffend A. O:
§§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2, 30a Abs. 1, 33 BtmG; 27, 52, 53, 64, 74 StGB
betreffend M. O:
§§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtmG; 27 StGB
Gründe (hinsichtlich der Angeklagten O abgekürzt nach § 267 Abs. 4 StPO):
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