Landgericht Kleve, 2019-03-26, 180 StVK 145/19

180 StVK 145/19Tribunale cantonale26 mar 2019

Regest

Wird gemäß § 35 Abs. 1 StPO neben der Vollstreckung der Strafe auch der Vollzug einer neben der Strafe angeordneten Maßregel (Unterbringung in einer Entziehungsanstalt) zugunsten einer Drogentherapie zurückgestellt und schließt die untergebrachte Person diese Therapie ab, so ist das Gericht des ersten Rechtszugs nach § 36 Abs. 5 BtMG auch für die Entscheidung über die Frage zuständig, ob die Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Dies gilt selbst dann, wenn die verurteilte Person sich zwischenzeitlich zum Vollzug der Maßregel in einer Entziehungsanstalt befunden hatte und aus dieser in eine Einrichtung zur Durchführung der Therapie nach § 35 BtMG übergewechselt war. Dem steht nicht entgegen, dass § 36 BtMG seinem Wortlaut nach weder materiell-rechtliche Regelungen über die Aussetzung des Vollzugs der Maßregel enthält noch die Zuständigkeit für eine solche Entscheidung regelt. Die Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszugs ergibt sich aus dem engen Sachzusammenhang, aufgrund dessen ihm die Entscheidungskompetenz für die Aussetzung der Vollstreckung der Strafe übertragen worden ist und der auch für die Entscheidung über die Aussetzung des Vollzugs der Maßregel gilt.

Testo completo

Landgericht Kleve — 180 StVK 145/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-03-26

Aktenzeichen: 180 StVK 145/19

ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2019:0326.180STVK145.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: die 1. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kleve

Normen: BtMG § 35 Abs. 1, BtMG § 36 Abs. 1 und Abs. 5 StGB § 67d Abs. 2 StPO § 462a, StP

Leitsätze

Wird gemäß § 35 Abs. 1 StPO neben der Vollstreckung der Strafe auch der Vollzug einer neben der Strafe angeordneten Maßregel (Unterbringung in einer Entziehungsanstalt) zugunsten einer Drogentherapie zurückgestellt und schließt die untergebrachte Person diese Therapie ab, so ist das Gericht des ersten Rechtszugs nach § 36 Abs. 5 BtMG auch für die Entscheidung über die Frage zuständig, ob die Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Dies gilt selbst dann, wenn die verurteilte Person sich zwischenzeitlich zum Vollzug der Maßregel in einer Entziehungsanstalt befunden hatte und aus dieser in eine Einrichtung zur Durchführung der Therapie nach § 35 BtMG übergewechselt war.

Dem steht nicht entgegen, dass § 36 BtMG seinem Wortlaut nach weder materiell-rechtliche Regelungen über die Aussetzung des Vollzugs der Maßregel enthält noch die Zuständigkeit für eine solche Entscheidung regelt. Die Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszugs ergibt sich aus dem engen Sachzusammenhang, aufgrund dessen ihm die Entscheidungskompetenz für die Aussetzung der Vollstreckung der Strafe übertragen worden ist und der auch für die Entscheidung über die Aussetzung des Vollzugs der Maßregel gilt.

Tenor

Die Kammer ist für die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung der mit Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 23.06.2015 im Verfahren 12 KLs 15/15 verhängten Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sachlich nicht zuständig und lehnt die Entscheidung ab.

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