Landgericht Mönchengladbach, 2005-04-04, 9 O 15/03

9 O 15/03Tribunale cantonale4 apr 2005

Testo completo

Landgericht Mönchengladbach — 9 O 15/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-04-04

Aktenzeichen: 9 O 15/03

ECLI: ECLI:DE:LGMG:2005:0404.9O15.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Kammer für Handelssachen

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.800,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 14. März 2005 zu zahlen Zug um Zug gegen Beseitigung der Undichtigkeit an den Balkonen der vier Wohnungen im 1. Oberge-schoss und zweiten Obergeschoss zur Straßen-seite sowie der Balkone im 1. und 2. Obergeschoss zum Garten gesehen mit Aus-nahme des Balkons hinten rechts des Hauses in.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich bezüg-lich der Beseitigung der Undichtigkeiten an den unter 1. näher bezeichneten Balkonen an dem, seit dem 14. März 2005 in Annahmeverzug befin-det.

Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 1/4 der Klägerin, zu 3/4 der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläge-rin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betra-ges.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, falls diese nicht vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Sicherheitsleistungen können jeweils durch Bankbürgschaft erbracht werden.

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