5 T 112/05•Landgericht Mönchengladbach, 2005-12-14, 5 T 112/05
Landgericht Mönchengladbach, 2005-12-14, 5 T 112/05
5 T 112/05Tribunale cantonale14 dic 2005
Regest
1. Bei der im Rahmen von § 765a ZPO vorzunehmenden Würdigung aller Um-stände kann in ganz besonders gelagerten Einzelfällen die Vollstreckung für einen längeren Zeitraum und in absoluten Ausnahmefällen auf unbestimm-te Zeit eingestellt werden. Im vorliegenden Fall ist die Zwangsversteigerung wegen Suizidgefahr auf die Dauer von 2 Jahren eingestellt worden. 2. Von einem Schuldner, der im Fall der Zwangsversteigerung suizidgefährdet ist, kann bei einer Einstellung in Form einer Auflage verlangt werden, dass er fach-liche Hilfe –gegebenenfalls auch durch einen stationären Aufenthalt in einer Klinik in Anspruch nimmt, um die Suizidgefahr auszuschließen oder zu ver-ringern. 3. Zur Wahrung der Interessen der Gläubiger kann von dem Schuldner außerdem verlangt werden, dass er in regelmäßigen Abständen von 6 Monaten Nachweise durch fachärztliche Bescheinigungen über seine Behandlungsbedürftigkeit beibringt
Testo completo
Landgericht Mönchengladbach — 5 T 112/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-12-14
Aktenzeichen: 5 T 112/05
ECLI: ECLI:DE:LGMG:2005:1214.5T112.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilkammer
Normen: ZPO § 765a, Art. 2 Abs. 2 GG, Art. 14 Abs. 1 GG
Leitsätze
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Bei der im Rahmen von § 765a ZPO vorzunehmenden Würdigung aller Um-stände kann in ganz besonders gelagerten Einzelfällen die Vollstreckung für einen längeren Zeitraum und in absoluten Ausnahmefällen auf unbestimm-te Zeit eingestellt werden. Im vorliegenden Fall ist die Zwangsversteigerung wegen Suizidgefahr auf die Dauer von 2 Jahren eingestellt worden.
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Von einem Schuldner, der im Fall der Zwangsversteigerung suizidgefährdet ist, kann bei einer Einstellung in Form einer Auflage verlangt werden, dass er fach-liche Hilfe –gegebenenfalls auch durch einen stationären Aufenthalt in einer Klinik in Anspruch nimmt, um die Suizidgefahr auszuschließen oder zu ver-ringern.
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Zur Wahrung der Interessen der Gläubiger kann von dem Schuldner außerdem verlangt werden, dass er in regelmäßigen Abständen von 6 Monaten Nachweise durch fachärztliche Bescheinigungen über seine Behandlungsbedürftigkeit beibringt
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Das Zwangsversteigerungsverfahren wird bis zum 13. Dezember 2007 einstweilen eingestellt.
Die einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens hängt davon ab, dass der Schuldner sich weiterhin regelmäßig in fachärztliche Behandlung begibt.
Der Schuldner hat den Fortbestand des Einstellungsgrundes zum 31. Mai 2006, 30. November 2006 und 31. Mai 2007 durch Vorlage einer fachärztlichen Bescheinigung, die die weitere Behandlungsbedürftigkeit wegen Suizidgefahr attestiert, gegenüber dem Amtsgericht Grevenbroich nachzuweisen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner.
Beschwerdewert: 25.625,00 €
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