5 T 209/07•Landgericht Mönchengladbach, 2007-08-07, 5 T 209/07
Landgericht Mönchengladbach, 2007-08-07, 5 T 209/07
5 T 209/07Tribunale cantonale7 ago 2007
Regest
Die Berechnung der Vergütung des Treuhänders nach § 14 Abs. 2 InsVV erfolgt nach dem Gesamtbetrag, den er während der gesamten Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens erlangt. Eine isolierte Berechnung nach Tätigkeitsjahren ist demgegenüber nicht angezeigt, da es sich bei § 14 Abs. 3 InsVV um einen Auffangtatbestand für den Fall handelt, dass die Gesamtvergütung einen Mindestbetrag unterschreitet.
Testo completo
Landgericht Mönchengladbach — 5 T 209/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-08-07
Aktenzeichen: 5 T 209/07
ECLI: ECLI:DE:LGMG:2007:0807.5T209.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Zivilkammer
Leitsätze
Die Berechnung der Vergütung des Treuhänders nach § 14 Abs. 2 InsVV erfolgt nach dem Gesamtbetrag, den er während der gesamten Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens erlangt. Eine isolierte Berechnung nach Tätigkeitsjahren ist demgegenüber nicht angezeigt, da es sich bei § 14 Abs. 3 InsVV um einen Auffangtatbestand für den Fall handelt, dass die Gesamtvergütung einen Mindestbetrag unterschreitet.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Treuhänder.
Beschwerdewert: 364,86 €.
Ti chiedi come si applica questo testo alla tua situazione?
Consulenza gratuita, senza impegno
Descrivi la tua situazione. Il nostro team ti ricontatterà via e-mail per la tua consulenza.
Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.