Landgericht Mönchengladbach, 2014-11-03, 21 KLs 22/13

21 KLs 22/13Tribunale cantonale3 nov 2014

Testo completo

Landgericht Mönchengladbach — 21 KLs 22/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-11-03

Aktenzeichen: 21 KLs 22/13

ECLI: ECLI:DE:LGMG:2014:1103.21KLS22.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. große Strafkammer

Normen: §§ 242, 244 I 3, 244 a I, ´53, 64 StGB

Tenor

Der Angeklagte A ist s c h u l d i g des schweren Bandendiebstahls in 8 Fällen sowie des Wohnungseinbruchsdiebstahls.

Der Angeklagte C ist s c h u l d i g des schweren Bandendiebstahls in 4 Fällen sowie der Beihilfe zum Wohnungseinbruchsdiebstahl.

Der Angeklagte B ist s c h u l d i g der Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl in 8 Fällen und zum Wohnungseinbruchsdiebstahl in 1 Fall.

Sie werden dafür wie folgt v e r u r t e i l t:

Der Angeklagte A zu einer Gesamtstrafe von

6 Jahren Freiheitsstrafe .

Der Angeklagte C wird unter Freisprechung im Übrigen unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Aachen vom 7. August .2013 – 64 KLs 9/13 – zu einer Gesamtstrafe von

4 Jahren Freiheitsstrafe

verurteilt; seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird a n g e o r d n e t ;

Der Angeklagte B zu einer Gesamtstrafe von

2 Jahren Freiheitsstrafe;

deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Die Angeklagten tragen die Kosten ihres Verfahrens; soweit der Angeklagte C freigesprochen wurde, werden die Kosten und notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt.

Angewendete Strafvorschriften:

§§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3, 244a Abs. 1, 53 StGB bezüglich des Angeklagten A;

§§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3, 244a Abs. 1, 25 Abs. 2, 27, 53, 54, 64 StGB bezüglich des Angeklagten C;

§§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3, 244a Abs. 1, 27, 53, 56 StGB bezüglich des Angeklagten B.

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