Testo completo
Landgericht Mönchengladbach — 39 Qs 11/20 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2020-06-10
Aktenzeichen: 39 Qs 11/20
ECLI: ECLI:DE:LGMG:2020:0610.39QS11.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Kammer für Bußgeldsachen
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss in Bezug auf die Kostenentscheidung abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Kosten des Verfahrens einschließlich die notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers werden der Staatskasse auferlegt.