Landgericht Münster, 1988-12-09, 3 S 154/88

3 S 154/88Tribunale cantonale9 dic 1988

Testo completo

Landgericht Münster — 3 S 154/88 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1988-12-09

Aktenzeichen: 3 S 154/88

ECLI: ECLI:DE:LGMS:1988:1209.3S154.88.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Zivilkammer

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird – unter Berücksichtigung der übereinstimmenden Erledigungserklärung hinsichtlich der Klägerin zu 1) und der teilweisen Klagerücknahme seitens des Klägers zu 2) – das am 4. August 1988 verkündete Urteil des Amtsgerichts Ahaus teilweise abgeändert und neu gefaßt.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 2) sämtliche ihn und seine Gaststättenunternehmungen in N, T-Straße ##, sowie in P, C-Straße ##, betreffenden Sachkonten Zug um Zug gegen Zahlung von 1.531,65 DM nebst 8,25 % Zinsen aus 570,-- DM seit dem 18.08.1987, aus weiteren 570,-- DM seit dem 16.09.1987 und aus weiteren 352,32 DM seit dem 22.05.1987 herauszugeben.

Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:

Kosten erster Instanz:

Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 2) und die Beklagte je zur Hälfte.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) trägt die Beklagte.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) trägt dieser selbst.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen je zur Hälfte der Kläger zu 2) und die Beklagte selbst.

Kosten der zweiten Instanz:(*1)

Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 2) zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) trägt die Beklagte.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) trägt dieser selbst.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt der Kläger zu 2) zu 1/3 und im übrigen die Beklagte selbst.

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