Landgericht Münster, 2010-11-30, 5 T 311/10

5 T 311/10Tribunale cantonale30 nov 2010

Regest

Wenn der Notar einen Vertragsentwurf fertigt und die zunächst vorgesehene Beurkundung aufgrund einer Rücknahme des Auftrages unterbleibt, dann ist § 145 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 KostO (analog) auch dann anzuwenden, wenn das Rechtsgeschäft nicht der notariellen Beurkundung bedarf.

Testo completo

Landgericht Münster — 5 T 311/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-11-30

Aktenzeichen: 5 T 311/10

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2010:1130.5T311.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Zivilgericht

Normen: KostO § 156; KostO § 145

Leitsätze

Wenn der Notar einen Vertragsentwurf fertigt und die zunächst vorgesehene Beurkundung aufgrund einer Rücknahme des Auftrages unterbleibt, dann ist § 145 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 KostO (analog) auch dann anzuwenden, wenn das Rechtsgeschäft nicht der notariellen Beurkundung bedarf.

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Wert: 267,69 Euro

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