Landgericht Münster, 2011-03-01, 05 T 328/10

05 T 328/10Tribunale cantonale1 mar 2011

Regest

Hat ein Berufsbetreuer ein nicht betreuungsspezifisches Studium absolviert, so kann er im Regelfall nicht die höchste Vergütungsstufe gem. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG beanspruchen. Wenn er jedoch im Rahmen des Studiums in mehreren (Neben-) Fächern betreuungsrelevante Kenntnisse erlangt, so kann diese abgeschlossene Ausbildung im Einzelfall vergleichbar mit einer abgeschlossenen betreuungsspezifischen Lehre sein, so dass der Betreuer den Stundensatz von 33,50 € gem. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG erhalten kann.

Testo completo

Landgericht Münster — 05 T 328/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-03-01

Aktenzeichen: 05 T 328/10

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2011:0301.05T328.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Zivilgericht

Normen: VBVG § 4 Abs. 1

Leitsätze

Hat ein Berufsbetreuer ein nicht betreuungsspezifisches Studium absolviert, so kann er im Regelfall nicht die höchste Vergütungsstufe gem. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG beanspruchen.

Wenn er jedoch im Rahmen des Studiums in mehreren (Neben-) Fächern betreuungsrelevante Kenntnisse erlangt, so kann diese abgeschlossene Ausbildung im Einzelfall vergleichbar mit einer abgeschlossenen betreuungsspezifischen Lehre sein, so dass der Betreuer den Stundensatz von 33,50 € gem. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG erhalten kann.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Wert für das Beschwerdeverfahren: 399,75 Euro.

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