Landgericht Münster, 2011-08-01, 09 T 37/11

09 T 37/11Tribunale cantonale1 ago 2011

Regest

1. Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit bei Verweigerung einer beantragten Terminsverlegung. 2. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Befangenheitsantrag, der auf Verweigerung einer Terminsverlegung gestützt ist, entfällt nicht dadurch, dass der Termin wegen des Befangenheitsantrags aufgehoben wird (entgegen: OLG Frankfurt, Beschl. v. 14.01.2008 - 9 W 32/07 -, NJW 2008, 1328; OLG Stuttgart, Beschl. v. 19.04.2011 - 13 W 21/11).

Testo completo

Landgericht Münster — 09 T 37/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-08-01

Aktenzeichen: 09 T 37/11

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2011:0801.09T37.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Zivilgericht

Normen: ZPO § 42 Abs. 2; § 227 Abs. 1

Leitsätze

  1. Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit bei Verweigerung einer beantragten Terminsverlegung.

  2. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Befangenheitsantrag, der auf Verweigerung einer Terminsverlegung gestützt ist, entfällt nicht dadurch, dass der Termin wegen des Befangenheitsantrags aufgehoben wird (entgegen: OLG Frankfurt, Beschl. v. 14.01.2008 - 9 W 32/07 -, NJW 2008, 1328; OLG Stuttgart, Beschl. v. 19.04.2011 - 13 W 21/11).

Tenor

Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts wird abgeändert:

Das gegen den Richter am Amtsgericht T gerichtete Ablehnungsgesuch

der Beklagten ist begründet.

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