Landgericht Münster, 2019-05-03, 8 O 307/16

8 O 307/16Tribunale cantonale3 mag 2019

Regest

Das in § 116 Abs. 6 S. 1 SGB X normierte Familienprivileg kann zur Folge haben, dass der Geschädigte kongruente Leistungen sowohl von dem Sozialversicherungsträger als auch von dem angehörigen Schädiger bzw. dessen Versicherer erhält, er insoweit also doppelt entschädigt wird. Soweit hieraus aufgrund der Vorschrift des § 86 Abs. 3 VVG eine Benachteiligung privatversicherter Geschädigter gegenüber sozialversicherten Geschädigten resultiert, ist diese verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor.

Testo completo

Landgericht Münster — 8 O 307/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-05-03

Aktenzeichen: 8 O 307/16

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2019:0503.8O307.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Zivilkammer

Normen: SGB X §§ 116 Abs. 1, 6 S. 1; VVG § 86 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1

Leitsätze

Das in § 116 Abs. 6 S. 1 SGB X normierte Familienprivileg kann zur Folge haben, dass der Geschädigte kongruente Leistungen sowohl von dem Sozialversicherungsträger als auch von dem angehörigen Schädiger bzw. dessen Versicherer erhält, er insoweit also doppelt entschädigt wird.

Soweit hieraus aufgrund der Vorschrift des § 86 Abs. 3 VVG eine Benachteiligung privatversicherter Geschädigter gegenüber sozialversicherten Geschädigten resultiert, ist diese verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor.

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 13.139,36 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.05.2016 zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.723,67 EUR gegenüber Rechtsanwältin C, S-Straße ##, #### A, freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 81 % und dem Beklagten zu 19 % auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

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