Landgericht Münster, 2019-09-09, 15 O 231/09

15 O 231/09Tribunale cantonale9 set 2019

Testo completo

Landgericht Münster — 15 O 231/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-09-09

Aktenzeichen: 15 O 231/09

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2019:0909.15O231.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Zivilkammer

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Auf die Widerklage und die Drittwiderklage werden die Kläger und die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner verurteilt, es zu unterlassen, auf dem G03 (Grundstück), Gemeinde W Windenergieanlagen in einem Abstand von weniger als 500 m zur bestehenden Windenergieanlage a, deren Standort sich aus nachfolgender Zeichnung ergibt, zu errichten oder zu betreiben bzw. die Errichtung oder den Betrieb durch einen Dritten zu gestatten:

(Zeichnung entfernt )

  1. Den Klägern und der Drittwiderbeklagten wird angedroht, dass für jede Zuwiderhandlung gegen die in Ziff. 2) ausgesprochene Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten festgesetzt werden kann, wobei die Ordnungshaft in Bezug auf die Drittwiderbeklagte an dem Geschäftsführer zu vollziehen ist.

  2. Die Kläger und die Drittwiderbeklagte werden als Gesamtschuldner verurteilt, die auf dem G03, Gemeinde W errichtete Windenergieanlage (b in der Zeichnung unter Ziff. 2) bis auf das Fundament zurückzubauen.

  3. Es wird festgestellt, dass die Kläger und die Drittwiderbeklagte der Beklagten als Gesamtschuldner jegliche Schäden zu ersetzen haben, die dieser durch die Errichtung und den Betrieb einer weiteren Windenergieanlage neben der Windenergieanlage der Beklagten auf dem G03, Gemeinde W bis zur Erfüllung der unter Ziff. 4) tenorierten Verpflichtung entstanden sind und noch entstehen werden.

  4. Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Kläger und die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner zu 76 % und die Kläger darüber hinaus alleine zu weiteren 24 %.

  5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wegen der Unterlassung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 60.000,00 EUR, wegen des Rückbaus der Windenenergieanlage gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 150.000,00 EUR und wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

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