Landgericht Münster, 2019-09-13, 21 O 127/16

21 O 127/16Tribunale cantonale13 set 2019

Testo completo

Landgericht Münster — 21 O 127/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-09-13

Aktenzeichen: 21 O 127/16

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2019:0913.21O127.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Kammer für Handelssachen

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, das für den Kläger geführte Kontokorrentkonto mit der Nr. 00 00 000 000 für die Zeit vom 05.07.1991 bis 31.03.2016 neu zu berechnen. Die Sollzinssatzänderungen beginnen mit einem variablen Zinssatz von anfangs 11,75 % p.a. zum 05.07.1991 und haben sich bis zum 31.12.1998 am FIBOR-Dreimonatsgeld-Durchschnittszinssatz (Zinsreihe SUD 0268) und ab dem 01.01.1999 am EURIBOR-Dreimonatsgeld-Durchschnittszinssatz (Zinsreihe SUD 0316) zu orientieren. Bei einer Änderung des Referenzzinssatzes um 0,25 Prozentpunkte hat eine Anpassung der Vertragszinsen zum nächsten regulären Anpassungstermin stattzufinden. Bei Änderungen um weniger als 0,25 Prozentpunkte unterbleibt eine Anpassung.

Wertstellungen von Zahlungseingängen und -ausgängen sind jeweils am Tag des Geldzuflusses bzw. Geldabflusses bei der Beklagten zu buchen.

Zu dem sich aus der Neuberechnung zum 31.03.2016 ergebenden Guthabensaldo sind dem Konto Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2016 gutzuschreiben.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, 23.130,85 € vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.07.2016 an den Kläger zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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