Landgericht Paderborn, 2014-11-19, 01 Qs-22 Js 1365/13-56/14

01 Qs-22 Js 1365/13-56/14Tribunale cantonale19 nov 2014

Regest

1. Die Entnahme von Körperzellen zur Auftypisierung bereits gespeicherter DNA-Daten ist zulässig, wenn eine neue Anlasstat vorliegt (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung der Kammer.) 2. Indizien dafür, dass die wiederholte Begehung sonstiger Straftaten im Unrechtsgehalt einer Straftat von erheblicher Bedeutung gleichsteht. 3. Auch BtM-Delikte sind taugliche Anlasstaten für die Entnahme von Körperzellen zur molekulargenetischen Untersuchung und Speicherung.

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Landgericht Paderborn — 01 Qs-22 Js 1365/13-56/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-11-19

Aktenzeichen: 01 Qs-22 Js 1365/13-56/14

ECLI: ECLI:DE:LGPB:2014:1119.01QS22JS1365.13.5.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. große Strafkammer des Landgerichts Paderborn

Normen: StPO § 81g; StPO § 81f; PrümVtrAG § 1

Leitsätze

  1. Die Entnahme von Körperzellen zur Auftypisierung bereits gespeicherter DNA-Daten ist zulässig, wenn eine neue Anlasstat vorliegt (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung der Kammer.)

  2. Indizien dafür, dass die wiederholte Begehung sonstiger Straftaten im Unrechtsgehalt einer Straftat von erheblicher Bedeutung gleichsteht.

  3. Auch BtM-Delikte sind taugliche Anlasstaten für die Entnahme von Körperzellen zur molekulargenetischen Untersuchung und Speicherung.

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichtes Paderborn vom 24.03.2014 wird aufgehoben.

Gemäß den §§ 81g Abs. 3, Abs. 4, 81a Abs. 2, 81f StPO wird die Entnahme von Körperzellen bei dem Verurteilten ... in Form einer Haar- bzw. Speichelprobe oder Blutentnahme zwecks Durchführung molekulargenetischer Untersuchungen, zur Speicherung des DNA Musters für künftige Verfahren in der DNA-Analyse-Datei (DAD), durch den Behördengutachter / Sachverständigen beim Landeskriminalamt NRW, gegebenenfalls auch gegen den Willen des Betroffenen, angeordnet.

Die entnommenen Körperzellen sind nach Abschluss der Untersuchung zu vernichten.

Für den Fall, dass der Verurteilte der gerichtlichen Anordnung nicht freiwillig Folge leistet, wird die Durchsuchung der Wohnung der genannten Person, einschließlich Nebenräume, wie Keller, Dachboden, Garage und eventuelle Geschäftsräume, sowie eventuellen Kraftfahrzeugen gemäß §§ 102, 105 StPO angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Verurteilte.

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