Landgericht Paderborn — 03 NBs 100/24 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2024-12-12
Aktenzeichen: 03 NBs 100/24
ECLI: ECLI:DE:LGPB:2024:1212.03NBS100.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. kleine Strafkammer
Tenor
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Die Bewährungszeit dauert 3 Jahre ab Rechtskraft des Urteils.
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Der Angeklagte wird für die Dauer der Bewährungszeit der Aufsicht
und Leitung des für ihn zuständigen Bewährungshelfers unterstellt.
- Der Angeklagte hat während dieser Zeit ein gesetzmäßiges und
geordnetes Leben zu führen.
Der Angeklagte wird angewiesen, jeden Wohnungswechsel dem Gericht und dem Bewährungshelfer binnen 2 Wochen zum Aktenzeichen der Bewährungssache mitzuteilen.
- Dem Angeklagten wird im Rahmen der Bewährungsaufsicht aufgegeben,
den Geschädigten ... und ... ein Schmerzensgeld von je 300,- € in 6 monatlichen Raten zu je 100,- € beginnend ab dem auf die Rechtskraft des Urteils folgenden Monats sodann jeweils fällig spätestens am 10. eines jeweiligen Folgemonats zu zahlen und
eine Geldbuße in Höhe von 1.500,- € an
die Staatskasse
IBAN: …
zu zahlen.
Dem Angeklagten wird nachgelassen, den vorbenannten Betrag in monatlichen Raten á 100,- €, beginnend ab dem auf die Rechtskraft des Urteils folgenden Monats, sodann jeweils fällig spätestens am 3. Werktag eines jeweiligen Folgemonats abzuleisten und den Zahlungsnachweis umgehend zu den Akten zu reichen.
- Dem Angeklagten wird folgende Weisung erteilt:
Dem Angeklagten wird für die Dauer von 1 Jahr untersagt,
- Fußballveranstaltungen im Hinblick auf sämtliche Mannschaften von Vereinen und Kapitalgesellschaften der 1., 2. und 3. Fußballbundesliga und der Fußballregionalliga in sämtlichen Hallen und Stadien zu betreten;
- bei Heimspielen der ... sich 2 Stunden vor, während und nach dem Spiel im Umfeld von 1 Km vom Austragungsort aufzuhalten, sofern dies aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit nicht erforderlich ist und
- bei Spielen der ... und des ..., die außerhalb von ... stattfinden, das jeweilige Gemeindegebiet des Austragungsortes am Tag des Spiels (0-24 Uhr) zu betreten.
Die Strafaussetzung wird widerrufen, wenn der Angeklagte
- in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch
zeigt, dass die Erwartung, die der Strafaussetzung
zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat, oder
- gegen Weisungen gröblich und beharrlich verstößt
oder
sich der Bewährungsaufsicht beharrlich entzieht und dadurch Anlass zu
der Besorgnis erneuter Straftaten gibt,
oder
- gegen Auflagen gröblich und beharrlich verstößt.