Landgericht Siegen, 2014-03-28, 5 O 169/13

5 O 169/13Tribunale cantonale28 mar 2014

Regest

Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz durch Vertretung Dritter im Patenterteilungsverfahren

Testo completo

Landgericht Siegen — 5 O 169/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-03-28

Aktenzeichen: 5 O 169/13

ECLI: ECLI:DE:LGSI:2014:0328.5O169.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Zivilkammer

Normen: UWG § 3, § 4 Nr. 11; RDG § 2, § 3

Leitsätze

Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz durch Vertretung Dritter im Patenterteilungsverfahren

Tenor

I. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr nachfolgende außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu bewerben und/ oder zu erbringen:

für Dritte als Vertreter auf dem Gebiet der gewerblichen Schutzrechte (wie Patente, Gebrauchs- und Geschmackssachen, Marken) gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) oder dem Europäischen Patentamt (EPA) aufzutreten, insbesondere für Dritte gewerbliche Schutzrechte anzumelden, und/ oder

die Rechte von Inhabern gewerblicher Schutzrechte gegenüber Dritten zu vertreten, und/ oder

in sonstiger Weise Rechtsdienstleistungen auf dem Gebiet der gewerblichen Schutzrechte anzubieten und/ oder zu erbringen, insbesondere zu werben bzw. werben zu lassen mit dem Hinweis „gewerbliche Schutzrechte gemäß § 5 RDG“;

II. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.085,04 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3.6.2013 zu zahlen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

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