7 O 14/16•Landgericht Siegen, 2017-06-01, 7 O 14/16
Landgericht Siegen, 2017-06-01, 7 O 14/16
7 O 14/16Tribunale cantonale1 giu 2017
Regest
Maßgeblich für die Frage, ob ein Gegenstand ein Fahrzeugteil im Sinne von § 22a Abs. 2 S. 1 StVZO ist, das in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein muss, ist allein die objektive Verwendungsmöglichkeit
Testo completo
Landgericht Siegen — 7 O 14/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-06-01
Aktenzeichen: 7 O 14/16
ECLI: ECLI:DE:LGSI:2017:0601.7O14.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Kammer für Handelssachen
Normen: UWG §§ 3, 3a , 8 Abs. 3 Nr. 2, StVZO § 22a Abs. 1 Nr. 9, 17, 21, Abs. 2
Leitsätze
Maßgeblich für die Frage, ob ein Gegenstand ein Fahrzeugteil im Sinne von § 22a Abs. 2 S. 1 StVZO ist, das in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein muss, ist allein die objektive Verwendungsmöglichkeit
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr
a) in Deutschland LED-Seitenblinker anzubieten und/oder zu veräußern, wenn diese nicht mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind, wenn dies geschieht wie in der Anlage K2 zum Urteil
und/oder
b) in Deutschland LED-Kennzeichenbeleuchtung anzubieten und/oder zu veräußern, wenn diese nicht mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind, wenn dies geschieht wie in der Anlage K3 zum Urteil.
Der Beklagte wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer, angedroht.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 246,10 € nebst Zinsen i.H.v. 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.06.2016 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Unterlassungsverpflichtung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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