Landgericht Wuppertal, 2009-10-09, 22 KLs 835 Js 19/01 - 23/06 -

22 KLs 835 Js 19/01 - 23/06 -Tribunale cantonale9 ott 2009

Testo completo

Landgericht Wuppertal — 22 KLs 835 Js 19/01 - 23/06 - — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-10-09

Aktenzeichen: 22 KLs 835 Js 19/01 - 23/06 -

ECLI: ECLI:DE:LGW:2009:1009.22KLS835JS19.01.2.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. große Strafkammer

Tenor

Der Angeklagte C ist durch Urteil der 6. großen Strafkammer des Landgerichts Wuppertal vom 11.08.2004 (Aktenzeichen 26 KLs 835 Js 19/01 – 31/03 VI –) in Verbindung mit dem Urteil des Bundesgerichts-hofs vom 09.05.2006 (Aktenzeichen 5 StR 453/05) rechtskräftig wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen und versuchter Steuerhinterziehung zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 150,- € verurteilt worden.

Darüber hinaus wird der Angeklagte C wegen Abgeordnetenbestechung zu einer

Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten

verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Von dieser Freiheitsstrafe gilt wegen der rechtsstaatswidrigen Verfah-rensverzögerung ein Monat als vollstreckt.

Der Angeklagte C trägt die verbleibenden Kosten des Verfahrens einschließlich der verbleibenden Kosten der Revision.

Der Angeklagte B wird wegen Abgeordnetenbestechung zu einer

Freiheitsstrafe von neun Monaten

verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Von dieser Freiheitsstrafe gilt wegen der rechtsstaatswidrigen Verfah-rensverzögerung ein Monat als vollstreckt.

Der Angeklagte B trägt die verbleibenden Kosten des Verfahrens einschließlich der verbleibenden Kosten der Revision.

Der Angeklagte A wird wegen Strafvereitelung zu einer

Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 100,- €

verurteilt.

Von dieser Geldstrafe gelten wegen der rechtsstaatswidrigen Verfah-rensverzögerung 15 Tagessätze als vollstreckt.

Der Angeklagte A trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Revision.

Gegen die Angeklagten C und A wird jeweils der Verfall des Wertersatzes in Höhe von 27.781,- € angeordnet.

Angewendete Vorschriften:

  • C: §§ 108e Abs. 1, 56 Abs. 1 und 2, 73, 73a StGB, Art. 6 Abs. 1

MRK;

  • B: §§ 108e Abs. 1, 56 Abs. 1 StGB, Art. 6 Abs. 1 MRK;

  • A: §§ 258 Abs. 1 und 2, 73, 73a StGB, Art. 6 Abs. 1 MRK.

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