7 O 346/08•Landgericht Wuppertal, 2011-09-15, 7 O 346/08
Testo completo
Landgericht Wuppertal — 7 O 346/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-09-15
Aktenzeichen: 7 O 346/08
ECLI: ECLI:DE:LGW:2011:0915.7O346.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 1) 1.028,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 02.06.2008 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren von 155,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 12.07.2008 zu zahlen.
Die Beklagten werden ferner als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 2) 500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 06.01.2009 zu zahlen.
Die weitergehenden Klagen werden abgewiesen.
Auf die Widerklage werden der Kläger zu 1), die Klägerin zu 2) und die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte zu 1) 11.083,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 10.583,93 € ab dem 14.07.2008 und aus weiteren 500,00 € ab dem 16.09.2008 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 837,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 14.07.2008 zu zahlen.
Die weitergehende Widerklage wird abgewiesen.
Von den Gerichtskosten tragen der Kläger zu 1), die Klägerin zu 2) und die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner 40 Prozent, der Kläger zu 1) weitere 11 Prozent und die Klägerin zu 2) weitere 15 Prozent sowie die Beklagten als Gesamtschuldner zu 5 Prozent und die Beklagte zu 1) wei-tere 29 Prozent.
Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) tragen die Beklag-ten als Gesamtschuldner 25 Prozent und die Beklagte zu 1) weitere 14 Prozent. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) tragen die Be-klagten als Gesamtschuldner zu 10 Prozent und die Beklagte zu 1) zu weiteren 27 Prozent. Die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklag-ten trägt die Beklagte zu 1) zu 43 Prozent. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen der Kläger zu 1), die Klägerin zu 2) und die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner 39 Prozent sowie der Kläger zu 1) weitere 12 Prozent und die Klägerin zu 2) weitere 14 Prozent. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) tragen der Kläger zu 1) zu 36 Prozent und die Klägerin zu 2) zu 47 Prozent.
Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte zu 1) nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstrecken-den Betrages. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstre-ckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jewei-lige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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