3 O 467/12•Landgericht Wuppertal, 2013-09-11, 3 O 467/12
Testo completo
Landgericht Wuppertal — 3 O 467/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-09-11
Aktenzeichen: 3 O 467/12
ECLI: ECLI:DE:LGW:2013:0911.3O467.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 32.322,92 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 2 Prozent p.a.
aus 22.519,14 Euro vom 22.12.2004 bis 03.042005
aus 39.947,50 Euro vom 04.04.2005 bis 20.12.2005
aus 38.717,60 Euro vom 21.12.2005 bis 22.12.2006
aus 36.064,07 Euro vom 23.12.2006 bis 03.12.2007
aus 33.688,29 Euro vom 04.12.2007 bis 23.12.2008
aus 32.322,92 Euro vom 24.12.2008 bis 13.11.2012 sowie
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. hieraus seit 14.11.2012 zu bezahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von allen Schäden und Nachteilen freizustellen, die unmittelbar oder mittelbar aus der vom Kläger am 18.10.2004 gezeichneten treuhänderisch gehaltenen Beteiligung an der MS „X“ T mbH & Co. KG sowie an der MS „Y“ T mbH & Co. KG in einer Gesamthöhe von nominal 50.000,00USD resultieren und die ohne Zeichnung dieser Beteiligung nicht eingetreten wären.
Die Verurteilung gemäß den Anträgen zu 1 und 2 erfolgt Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots gegenüber der Beklagten auf Übertragung der vom Kläger am 18.10.2004 gezeichneten Beteiligung an der MS „X“ T mbH & Co. KG sowie an der MS „Y“ T mbH & Co. KG in einer Gesamthöhe von nominal 50.000,00 USD sowie Abtretung aller Rechte aus dieser Beteiligung an die Beklagte.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Abtretung der Rechte aus der Beteiligung des Klägers an der MS „X“ T mbH & Co. KG sowie an der MS „Y“ T mbH & Co. KG in einer Gesamthöhe von nominal 50.000,00 USD in Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte wird verurteilt, die dem Kläger entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.472,63 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.01.2013 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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