1 O 83/19•Landgericht Wuppertal, 2019-12-12, 1 O 83/19
Landgericht Wuppertal, 2019-12-12, 1 O 83/19
1 O 83/19Tribunale cantonale12 dic 2019
Regest
Fällt erstens das Ereignis, das den Klageanlass wegfallen lässt, bzw. das erledigende Ereignis, auf denselben Tag wie der Eintritt der Rechtshängigkeit und lässt sich zugleich zweitens nicht oder nicht ohne erheblichen Aufwand feststellen, ob dieses Ereignis oder aber der Eintritt der Rechtshängigkeit zuerst erfolgt, kann entsprechend § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entschieden werden.
Testo completo
Landgericht Wuppertal — 1 O 83/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-12-12
Aktenzeichen: 1 O 83/19
ECLI: ECLI:DE:LGW:2019:1212.1O83.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Zivilkammer
Normen: ZPO § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO § 91a Abs. 1 S. 1
Leitsätze
Fällt erstens das Ereignis, das den Klageanlass wegfallen lässt, bzw. das erledigende Ereignis, auf denselben Tag wie der Eintritt der Rechtshängigkeit und lässt sich zugleich zweitens nicht oder nicht ohne erheblichen Aufwand feststellen, ob dieses Ereignis oder aber der Eintritt der Rechtshängigkeit zuerst erfolgt, kann entsprechend § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entschieden werden.
Tenor
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
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