Landessozialgericht NRW, 2015-09-02, L 7 AS 551/15 B ER und L 7 AS 552/15 B

L 7 AS 551/15 B ER und L 7 AS 552/15 BTribunale delle assicurazioni sociali2 set 2015

Testo completo

Landessozialgericht NRW — L 7 AS 551/15 B ER und L 7 AS 552/15 B — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-09-02

Aktenzeichen: L 7 AS 551/15 B ER und L 7 AS 552/15 B

ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2015:0902.L7AS551.15B.ER.UN.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Senat

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 13.03.2015 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit vom 04.02.2015 bis zum 05.09.2015, längstens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens, vorläufig Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs in Höhe von monatlich 399,00 EUR nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen. Dem Antragsteller wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt N, S, bewilligt. Der Antragsgegner hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers für beide Rechtszüge zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt N, S, bewilligt.

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