Oberlandesgericht Düsseldorf, 2002-02-17, VII-Verg 18/02

VII-Verg 18/02Tribunale superiore17 feb 2002

Testo completo

Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 18/02 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2002-02-17

Aktenzeichen: VII-Verg 18/02

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2002:0217.VII.VERG18.02.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Vergabesenat

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Düsseldorf vom 15. März 2002 (VK - 2/2002 - L) zu Ziffer 1. und 3. bis 5. der Beschlussformel aufge-hoben.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet,

a) es zu unterlassen, der Beigeladenen den Zuschlag in dem Vergabeverfahren über den für die Zeit ab 1. Januar 2003 zu erfül-lenden Auftrag zur Einsammlung von Abfällen in der Stadt ... zu er-teilen,

b) die Beigeladene vom vorgenannten Vergabeverfahren auszu-schließen,

c) die im vorgenannten Vergabeverfahren verbliebenen Angebote neu zu werten.

Es wird festgestellt, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für die Antragstellerin sowohl im Verfahren vor der Vergabekammer als auch im Beschwerdeverfahren notwendig war.

Die Kosten der Vergabekammer werden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen als Gesamtschuldnern auferlegt.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene haben die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie die der Antragstellerin in beiden Instanzen entstandenen Aufwendungen zu tragen, wobei die jeweiligen Kosten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen je zur Hälfte zur Last fallen.

Ihre eigenen Aufwendungen tragen die Antragsgegnerin und die Beige-ladene jeweils selbst.

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