Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-08-13, VII-Verg 1/02

VII-Verg 1/02Tribunale superiore13 ago 2003

Testo completo

Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 1/02 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-08-13

Aktenzeichen: VII-Verg 1/02

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2003:0813.VII.VERG1.02.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Vergabesenat

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beigeladenen wird der Be-schluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Düsseldorf vom 21.12.2001 (VK - 39/2001 - L) in dem die Nebenentschei-dungen betreffenden Punkt dahin abgeändert, dass die Beigela-dene an den Kosten des Verfahrens sowie an den notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin (genannt: Kosten der zweck-entsprechenden Rechtsverfolgung) nicht zu beteiligen ist, und die Kosten des Verfahrens einschließlich der der Antragstellerin im erstinstanzlichen Nachprüfungsverfahren entstandenen notwendi-gen Aufwendungen insgesamt dem Antragsgegner auferlegt wer-den.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die in diesem Verfah-ren notwendigen Aufwendungen der Beigeladenen werden der Antragstellerin auferlegt.

Die Zuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten war für die Beigeladene im Beschwerdeverfahren notwendig.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis 6.000 DM

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