Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-09-04, I-2 U 134/01

I-2 U 134/01Tribunale superiore4 set 2003

Testo completo

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-2 U 134/01 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-09-04

Aktenzeichen: I-2 U 134/01

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2003:0904.I2U134.01.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Tenor

  1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 9. August 2001 verkündete

Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

  1. Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

  2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Voll-

streckung jeder der Beklagten durch Sicherheitsleistung von 17.500 €

abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Beklagte ihrerseits

vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Insgesamt

braucht die Klägerin zur Abwendung der Vollstreckung und brauchen

die Beklagten zusammen zur Ermöglichung der Vollstreckung keine

höhere Sicherheit als 23.200 € zu leisten.

  1. Streitwert für das Berufungsverfahren: 256.000 €.

Dieser Wert entfällt auf die Berufung, der gegenüber die Anschlussbe-

rufung keinen besonderen Wert hat.

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