Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-12-18, I-10 U 33/03

I-10 U 33/03Tribunale superiore18 dic 2003

Regest

1. Eine Schadensersatzverpflichtung des Vermieters gegen den Mieter kommt in Betracht, wenn er diesen durch eine Vertragsverletzung veran-lasst hat, das bestehende Mietverhältnis zu kündigen. 2. Der zu ersetzende Schaden umfasst auch die Kosten für die Beschaffung von Ersatzräumen. Liegt deren Miete höher als die zuvor geschuldete Miete, haftet der Vermieter auf Ausgleich der Differenz. 3. Die Schadensersatzverpflichtung des Vermieters setzt in Fällen der vor-stehend gekennzeichneten Art allerdings selbst dann ein Verschulden voraus, wenn der gesetzliche Kündigungstatbestand ein derartiges Ver-schulden nicht erfordert.

Testo completo

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-10 U 33/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-12-18

Aktenzeichen: I-10 U 33/03

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2003:1218.I10U33.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Ziviilsenat

Leitsätze

  1. Eine Schadensersatzverpflichtung des Vermieters gegen den Mieter kommt in Betracht, wenn er diesen durch eine Vertragsverletzung veran-lasst hat, das bestehende Mietverhältnis zu kündigen.

  2. Der zu ersetzende Schaden umfasst auch die Kosten für die Beschaffung von Ersatzräumen. Liegt deren Miete höher als die zuvor geschuldete Miete, haftet der Vermieter auf Ausgleich der Differenz.

  3. Die Schadensersatzverpflichtung des Vermieters setzt in Fällen der vor-stehend gekennzeichneten Art allerdings selbst dann ein Verschulden voraus, wenn der gesetzliche Kündigungstatbestand ein derartiges Ver-schulden nicht erfordert.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 10. Januar 2003 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach wird zurückgewie-sen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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