Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-12-30, I-19 W 3/04 AktE

I-19 W 3/04 AktETribunale superiore30 dic 2004

Regest

1. Bei der Aufspaltung einer börsennotierten Aktiengesellschaft in zwei nichtbörsennotierte Aktiengesellschaften (sog. "kaltes Delisting") ist den Aktionären gemäß §§ 125, 29 Abs. 1 Satz 2 UmwG analog ein Abfindungsangebot zu unterbreiten. 2. Für die gerichtliche Festsetzung der Abfindung nach §§ 125, 34 Satz 2 UmwG sind die Antragsfristen im Spruchverfahren gemäß § 305 UmwG a. F. bzw. § 4 SpruchG einzuhalten. 3. Ein fristgerecht erhobener Antrag auf Festsetzung einer baren Zuzahlung gemäß § 125, 15 UmwG wahrt nicht die Frist für einen Antrag auf gerichtliche Festsetzung einer Abfindung gemäß § 125, 34, 29 UmwG.

Testo completo

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-19 W 3/04 AktE — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-12-30

Aktenzeichen: I-19 W 3/04 AktE

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2004:1230.I19W3.04AKTE.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Leitsätze

Bei der Aufspaltung einer börsennotierten Aktiengesellschaft in zwei nichtbörsennotierte Aktiengesellschaften (sog. "kaltes Delisting") ist den Aktionären gemäß §§ 125, 29 Abs. 1 Satz 2 UmwG analog ein Abfindungsangebot zu unterbreiten.

Für die gerichtliche Festsetzung der Abfindung nach §§ 125, 34 Satz 2 UmwG sind die Antragsfristen im Spruchverfahren gemäß § 305 UmwG a. F. bzw. § 4 SpruchG einzuhalten.

Ein fristgerecht erhobener Antrag auf Festsetzung einer baren Zuzahlung gemäß § 125, 15 UmwG wahrt nicht die Frist für einen Antrag auf gerichtliche Festsetzung einer Abfindung gemäß § 125, 34, 29 UmwG.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerinnen wird der Beschluss der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 19. De-zember 2003 abgeändert.

Die Anträge der Antragstellerin werden insgesamt zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten sowie die Auslagen und die Vergütung für den Vertreter der außenstehenden Aktionäre haben die Antragsgegne-rinnen zu tragen.

Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.

Der Geschäftswert wird für beide Instanzen auf 200.000 EUR festge-setzt.

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