I-20 U 63/04•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-12-30, I-20 U 63/04
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-12-30, I-20 U 63/04
I-20 U 63/04Tribunale superiore30 dic 2004
Testo completo
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-20 U 63/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-12-30
Aktenzeichen: I-20 U 63/04
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2004:1230.I20U63.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 6. Februar 2004 dahingehend abgeändert, dass die Beklagten über die Verurteilung zur Unterlassung hinaus jeweils auch zur Zahlung von 74 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 21. August 2003 verurteilt werden.
Die Berufung der Beklagten zu 1. wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich die Unterlassung gemäß der Verurteilung dieser Beklagten auf Telefonan-rufe zur Werbung von Privatkunden für Leistungen der Telefonie im so ge-nannten Pre-Select-Verfahren bezieht.
Die Kosten des Verfahrens der Parteien auf Erlass einer einstweiligen Verfü-gung fallen der Klägerin zur Last.
Den Beklagten fallen die Gerichtskosten des Hauptsache-Verfahrens erster In-stanz und die diesbezüglichen außergerichtlichen Kosten der Klägerin je zur Hälfte zur Last. Ihre eigenen diesbezüglichen außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren fallen der Beklagten zu 1. 3/4 und ihrem Prozessbevollmächtigten 1/4 zur Last. Die Beklagten tragen ihre außergerichtli-chen Kosten zweiter Instanz selbst, der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 1. auch die der Beklagten zu 2. durch die eigene Berufung entstandenen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zahlungsvollstreckungen können durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abge-wendet werden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Si-cherheit in dieser Höhe leistet. Die Beklagte zu 1. kann die Unterlassungsvoll-streckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
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