Oberlandesgericht Düsseldorf, 2005-06-01, I-16 W 24/05

I-16 W 24/05Tribunale superiore1 giu 2005

Regest

§ 2 Abs. 1 Nr. 3 a, § 5 Abs. 3 ArbGG; § 92 a HGB 1. Ergibt der Vortrag des klagenden Unternehmers, der Rückforderungsansprüche gegen den Handelsvertreter geltend macht, dass der Handelsvertreter als so genannter Einfirmenvertreter i.S.d. § 92 a HGB anzusehen ist und er nicht mehr als die in § 5 Abs. 3 ArbGG bezeichnete Vergütung bezogen hat, so ist für seine Klage gegen den Handelsvertreter die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben. 2. Eine Beweisaufnahme über die Rechtswegzuständigkeit ist nicht erforderlich. Das gilt auch dann, wenn zuständigkeits- und anspruchsbegründende Tatsachen zusammenfallen.

Testo completo

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-16 W 24/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-06-01

Aktenzeichen: I-16 W 24/05

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2005:0601.I16W24.05.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Leitsätze

§ 2 Abs. 1 Nr. 3 a, § 5 Abs. 3 ArbGG; § 92 a HGB

  1. Ergibt der Vortrag des klagenden Unternehmers, der Rückforderungsansprüche gegen den Handelsvertreter geltend macht, dass der Handelsvertreter als so genannter Einfirmenvertreter i.S.d. § 92 a HGB anzusehen ist und er nicht mehr als die in § 5 Abs. 3 ArbGG bezeichnete Vergütung bezogen hat, so ist für seine Klage gegen den Handelsvertreter die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben.

  2. Eine Beweisaufnahme über die Rechtswegzuständigkeit ist nicht erforderlich. Das gilt auch dann, wenn zuständigkeits- und anspruchsbegründende Tatsachen zusammenfallen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss der

  1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom

  2. Februar 2005 abgeändert:

Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten wird für unzulässig erklärt. Der Rechtsstreit wird an das Arbeitsgericht Darmstadt verwiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf bis zu 6.000,-- EUR festgesetzt.

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