Oberlandesgericht Düsseldorf, 2005-06-02, VII-Verg 99/04

VII-Verg 99/04Tribunale superiore2 giu 2005

Testo completo

Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 99/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-06-02

Aktenzeichen: VII-Verg 99/04

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2005:0602.VII.VERG99.04.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Vergabesenat

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Kostenfestsetzungs-beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Düsseldorf vom 10. November 2003, VK-33/2003, aufgehoben.

Die der Beigeladenen zu erstattenden Aufwendungen im Nachprüfungsverfah-ren der Vergabekammer werden auf 2.427,50 EUR festgesetzt.

Die sofortige Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss der Verga-bekammer vom 10. November 2004 wird zurückgewiesen.

Die Beigeladene hat die Kosten der Beschwerdeverfahren und die außerge-richtlichen Kosten der Antragstellerin sowie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten zu tragen.

Der Wert der Beschwerdeverfahren der Beigeladenen und der Antragstellerin werden auf bis zu 900 EUR festgesetzt.

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