I-15 U 43/05•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-05-24, I-15 U 43/05
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-05-24, I-15 U 43/05
I-15 U 43/05Tribunale superiore24 mag 2006
Testo completo
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-15 U 43/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-05-24
Aktenzeichen: I-15 U 43/05
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2006:0524.I15U43.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Beklagten zu 2) gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 01. Februar 2005, Az. 1 O 148/97, wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung des Beklagten zu 1) wird das Urteil der 1.Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 01. Februar 2005, Az. 1 O 148/97, unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 42.366,58 € nebst 4% Zinsen seit dem 24. Mai 1997 zu zahlen.
Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger weitere 36.749,10 € nebst 4% Zinsen seit dem 24. Mai 1997 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Widerklage des Beklagten zu 2) wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten erster Instanz und die außergerichtlichen Kosten erster Instanz der Kläger tragen die Beklagten zu 1) und 2) zu 8% als Gesamtschuldner, der Beklagte zu 2) zu weiteren 17% und die Kläger zu 75%.
Die Gerichtskosten zweiter Instanz und die außergerichtlichen Kosten zweiter Instanz der Kläger tragen die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu 9%, der Beklagte zu 2) zu weiteren 8% und die Kläger zu 83%.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) erster und zweiter Instanz tragen die Kläger zu 90%.
Im Übrigen haben die Beklagten ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung des Beklagten zu 1) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht der Beklagte zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
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