Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-10-10, I-10 W 90/06

I-10 W 90/06Tribunale superiore10 ott 2006

Regest

BRAGO § 133 Satz 2 RVG §§ 46, 49 RVG-Nrn. 2501 bis 2503, 7001, 7002 1. Zur Frage, ob dem in der Beratungshilfe tätigen Anwalt eine maximale Ausla-genpauschale von 20,00 € oder lediglich eine Pauschale von 20 % der ange-fallenen Gebühr zusteht. 2. Dem in der Beratungshilfe tätigen Rechtsanwalt bleibt es unbenommen, seine Entgelte für Post und Telekommunikationsdienstleistungen nach RVG KV-Nr. 7001 geltend zu machen.

Testo completo

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-10 W 90/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-10-10

Aktenzeichen: I-10 W 90/06

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2006:1010.I10W90.06.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Leitsätze

BRAGO § 133 Satz 2

RVG §§ 46, 49

RVG-Nrn. 2501 bis 2503, 7001, 7002

  1. Zur Frage, ob dem in der Beratungshilfe tätigen Anwalt eine maximale Ausla-genpauschale von 20,00 € oder lediglich eine Pauschale von 20 % der ange-fallenen Gebühr zusteht.

  2. Dem in der Beratungshilfe tätigen Rechtsanwalt bleibt es unbenommen, seine Entgelte für Post und Telekommunikationsdienstleistungen nach RVG KV-Nr. 7001 geltend zu machen.

Tenor

Auf die weitere Beschwerde der Staatskasse vom 03.08.2006 (Bl. 60 ff GA) wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 26.07.2006 (Bl. 53 ff GA) abgeändert und insgesamt wie folgt neu ge-fasst:

Die Beschwerde des Antragstellers vom 09.05.2006 (Bl. 39 ff GA) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Viersen vom 26.04.2006 (Bl. 33 ff GA) wird zu-rückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.