Oberlandesgericht Düsseldorf, 2007-02-22, I-8 U 17/05

I-8 U 17/05Tribunale superiore22 feb 2007

Testo completo

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-8 U 17/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-02-22

Aktenzeichen: I-8 U 17/05

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2007:0222.I8U17.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Klägers und unter Zurückweisung seines weiterge-henden Rechtsmittels sowie unter Zurückweisung der Berufungen der Be-klagten und des Streithelfers wird das am 30. Dezember 2004 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeän-dert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 100.000 € nebst 4 % Zinsen seit dem 24. Mai 2004 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle zu-künftigen materiellen Schäden zu ersetzen, die aus Behandlungsfehlern anlässlich seines Aufenthaltes bei der Beklagten vom 18. Juli bis zum 27. September 1990 herrühren, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversi-cherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 55 % dem Kläger und zu 45 % der Beklagten auferlegt. Die Kosten der Nebenintervention tragen zu 55 % der Kläger und zu 45 % der Streithelfer.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages ab-wenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Si-cherheit leistet.

Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten und des Streithelfers in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages ab-wenden, wenn nicht die Beklagte und der Streithelfer vor der Vollstre-ckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

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