I-5 U 151-04•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2007-03-22, I-5 U 151-04
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2007-03-22, I-5 U 151-04
I-5 U 151-04Tribunale superiore22 mar 2007
Testo completo
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-5 U 151-04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-03-22
Aktenzeichen: I-5 U 151-04
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2007:0322.I5U151.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten und der Streithelfer wird das am 23.08.2004 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – 1 O 70/02 – unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 23.851,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
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aus 13.000,-- € seit dem 26.02.2002,
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aus 4.000,-- € seit dem 01.02.2002 sowie
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aus 6.851,34 € seit dem 22.09.2003 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner den Klägern auch den 23.851,34 € übersteigenden Schaden zu ersetzen haben, der aufgrund der in dem Gutachten Nr. 4286/03 des Sachverständigen Dipl.-Ing. H vom 23.06.2003 aufgeführten Mängel des Hauses M in 4 entstanden ist und zukünftig entstehen wird.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 89 % und die Streithelfer zu 11%. Die ihnen im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten haben die Streithelfer selbst zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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