Oberlandesgericht Düsseldorf, 2007-06-05, I-21 U 240/06

I-21 U 240/06Tribunale superiore5 giu 2007

Regest

Architektenhonorarklage: Ausschluss der Bindungswirkung einer früheren Schlussrechnung; Ausschluss der Einwendungen gegen die Prüffähigkeit und Schlüssigkeit der Honorarklage; Klage aus einer wegen Unterschreitung der Mindestsätze unwirksamen Honorarvereinbarung OLG Düsseldorf, Urt. v. 5.6.2007 - 21 U 240/06 - §§ 631 Abs. 1, 242 BGB; §§ 4, 8 Abs. 1 HOAI 1. Der Architekt ist nicht gemäß § 242 BGB an seine Schlussrechnung gebunden, wenn von Anfang an Streit über die Zahlungsverpflichtung besteht und der Auftraggeber der Schlussrechnung unmittelbar widerspricht. Damit gibt der Auftraggeber zu erkennen, dass er sich nicht in einer nach § 242 BGB schutzwürdigen Weise auf diese Rechnung eingerichtet hat. 2. Der Ausschluss der Einwendungen gegen die Prüffähigkeit führt nicht dazu, dass die Rechnung sachlich richtig oder berechtigt ist. Die Frage der prüfbaren Schlussrechnung betrifft allein die Fälligkeit der Forderung. Fehlen dem Auftraggeber die Faktoren für eine korrekte Abrechnung, dann ist die Rechnung sowohl nicht prüfbar als auch inhaltlich falsch. 3. Der Architekt ist dann nicht gehindert, den sich auf der Grundlage der Honorarvereinbarung ermittelten Anteil eines Pauschalhonorars zu fordern, wenn die Honorarvereinbarung wegen unzulässiger Unterschreitung des Mindestsatzes unwirksam ist, aber keine Partei sich darauf beruft.

Testo completo

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-21 U 240/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-06-05

Aktenzeichen: I-21 U 240/06

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2007:0605.I21U240.06.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 21. Zivilsenat

Leitsätze

Architektenhonorarklage: Ausschluss der Bindungswirkung einer früheren Schlussrechnung; Ausschluss der Einwendungen gegen die Prüffähigkeit und Schlüssigkeit der Honorarklage; Klage aus einer wegen Unterschreitung der Mindestsätze unwirksamen Honorarvereinbarung

OLG Düsseldorf, Urt. v. 5.6.2007 - 21 U 240/06 -

§§ 631 Abs. 1, 242 BGB; §§ 4, 8 Abs. 1 HOAI

Der Architekt ist nicht gemäß § 242 BGB an seine Schlussrechnung gebunden, wenn von Anfang an Streit über die Zahlungsverpflichtung besteht und der Auftraggeber der Schlussrechnung unmittelbar widerspricht. Damit gibt der Auftraggeber zu erkennen, dass er sich nicht in einer nach § 242 BGB schutzwürdigen Weise auf diese Rechnung eingerichtet hat.

Der Ausschluss der Einwendungen gegen die Prüffähigkeit führt nicht dazu, dass die Rechnung sachlich richtig oder berechtigt ist. Die Frage der prüfbaren Schlussrechnung betrifft allein die Fälligkeit der Forderung. Fehlen dem Auftraggeber die Faktoren für eine korrekte Abrechnung, dann ist die Rechnung sowohl nicht prüfbar als auch inhaltlich falsch.

Der Architekt ist dann nicht gehindert, den sich auf der Grundlage der Honorarvereinbarung ermittelten Anteil eines Pauschalhonorars zu fordern, wenn die Honorarvereinbarung wegen unzulässiger Unterschreitung des Mindestsatzes unwirksam ist, aber keine Partei sich darauf beruft.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 02.10.2006 verkündete Urteil der 4. Zi-vilkammer des Landgerichts Duisburg unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 2.768,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins ab dem 10.07.2006 zu zahlen. Der Beklagte zu 1. wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger weitere 803,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins ab dem 10.07.2006 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen dieser 82,7 %, die Beklagten zu 1. - 3. als Gesamtschuldner 15,8 % und der Beklagte zu 1. darüber hinaus weitere 1,5 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklag-ten trägt der Kläger jeweils 82,7 %. Eine weitergehende Kostenerstattung findet nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Zwangsvollstreckung ihrer jeweiligen Gegner gegen Si-cherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Be-trags abwenden, wenn jene nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrags leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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