IV-2 Ss (OWi) 118/07 - (OWi) 50/07 III•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2007-09-24, IV-2 Ss (OWi) 118/07 - (OWi) 50/07 III
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2007-09-24, IV-2 Ss (OWi) 118/07 - (OWi) 50/07 III
IV-2 Ss (OWi) 118/07 - (OWi) 50/07 IIITribunale superiore24 set 2007
Regest
Leitsatz § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG § 52 Abs. 3 Nr. 2 u. 4 StVZO Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr und Krankenkraftwagen können als Kraftfahr-zeuge „einer bestimmten Art“ gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG von einem Fahrver-bot ausgenommen werden. OLG Düsseldorf, 3. Senat für Bußgeldsachen Beschluss vom 24. September 2007 – IV–2 Ss (OWi) 118/07–(OWi) 50/07 III
Testo completo
Oberlandesgericht Düsseldorf — IV-2 Ss (OWi) 118/07 - (OWi) 50/07 III — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-09-24
Aktenzeichen: IV-2 Ss (OWi) 118/07 - (OWi) 50/07 III
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2007:0924.IV2SS.OWI118.07OW.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Senat für Straf, - und Bußgeldsachen
Leitsätze
Leitsatz
§ 25 Abs. 1 Satz 1 StVG
§ 52 Abs. 3 Nr. 2 u. 4 StVZO
Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr und Krankenkraftwagen können als Kraftfahr-zeuge „einer bestimmten Art“ gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG von einem Fahrver-bot ausgenommen werden.
OLG Düsseldorf, 3. Senat für Bußgeldsachen
Beschluss vom 24. September 2007 – IV–2 Ss (OWi) 118/07–(OWi) 50/07 III
Tenor
Der mitunterzeichnende Einzelrichter überträgt die Sache dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern.
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässi-gen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 125 Euro verur-teilt.
Dem Betroffenen wird für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im Straßenverkehr zu führen, jedoch aus-genommen Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr und Krankenkraftwa-gen.
Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft dieses Beschlusses in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.
Im übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene mit der Maßgabe, dass die Rechtsbeschwerdegebühr um 1/4 ermä-ßigt wird. Die im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen gericht-lichen Auslagen und die notwendigen Auslagen des Betroffenen werden zu 1/4 der Staatskasse auferlegt.
Angewendete Vorschriften: §§ 24, 25 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2a StVG, §§ 3 Abs. 3 Nr. 1, 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO
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